Gute Rechtsberatung kostet Geld.

Schlechte oder gar keine Rechtsberatung kostet meist mehr!

Zugegebenermaßen sind Rechtsanwaltsgebühren und -honorare nicht sehr überschaubar gestaltet. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung räumen Rechtsanwälten jedoch immer mehr Möglichkeiten ein, ihre Preisgestaltung zu beeinflussen. Ein reines Erfolgshonorar ist zwar immer noch unzulässig, allerdings wurde auch dieser Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen aufgeweicht.

Grundsätzlich berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren daher immer nach den so genannten RVG. Maßgebend ist dabei immer der so genannte Streitwert oder Gegenstandswert. Wenn Sie beispielsweise eine Forderung in einer bestimmten Höhe geltend machen wollen, so stellt die Höhe der Forderung den Streitwert dar. Das gleiche gilt, wenn Sie sich gegen eine Forderung verteidigen wollen. In anderen Fällen, zum Beispiel bei Unterhaltsansprüchen, wird der 12 fache Wert des monatlich geltend gemachten Unterhalts als Streitwert zu Grunde gelegt.

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung geltend machen kann, lassen sich dann einfach einer Tabelle entnehmen, die für alle Rechtsanwälte verbindlich ist. Die Höhe der Gebühren wird also vom Gesetzgeber bestimmt. Die aktuelle Tabelle können Sie hier einsehen.

Daneben ist es auch möglich, Pauschalhonorare oder Stundensätze zu vereinbaren. Der üblicherweise von mir geforderte Stundensatz beträgt 180 €. Für eine Erstberatung in Familiensachen veranschlage ich im übrigen (unabhängig von der Dauer) ein Pauschalhonorar in Höhe von 120 €. Alle Gebühren verstehen sich selbstverständlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Strafrecht ist es beispielsweise so, dass ich grundsätzlich vor der Übernahme des Mandats ein Pauschalhonorar vereinbare.

Wenn Sie Fragen bezüglich der auf sie zukommenden Kosten haben, rufen Sie mich einfach an oder benutzen Sie das Kontaktformular. Für mich ist es selbstverständlich, dass ich sie zunächst vollumfänglich über die Kosten berate, bevor irgendwelche Kosten entstehen.